HEIN-HECKROTH-GESELLSCHAFT GIESSEN e.V.
Die Hein-Heckroth-Gesellschaft Gießen e.V. wurde 2001 gegründet.
Laut Satzung besteht der Zweck der Gesellschaft darin, das künstlerische Erbe Hein Heckroths zu wahren und zu pflegen.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vorbereitung und Durchführung der Vergabe des „Hein-Heckroth-Bühnenbildpreises“ sowie die Beschaffung von Mitteln aller Art zur Finanzierung der Aufwendungen, die durch den Satzungszweck entstehen.
Möchten Sie Mitglied werden und die Arbeit der Hein-Heckroth-Gesellschaft Gießen e.V. unterstützen?
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Vorstand:
Vorsitzender: Dr. Marcus Kiefer
Stellvertretende Vorsitzende: Dietgard Wosimsky
Beisitzerin: Dr. Ira Kasperowski
Beisitzer: Dr. Klaus Ringel
Beisitzerin: Prof. Dr. Sigrid Ruby
Ehrenmitglieder:
Ruth Wagner, Staatsministerin a.D.
Prof. Heiner Goebbels
Hermann Beil
Dietlind Grabe-Bolz
Postanschrift:
Lonystr. 20, 35390 Gießen
Tel. +49-641-9717499
E-Mail: hein-heckroth-ges@gmx.de
Bankverbindungen:
Volksbank Gießen:
IBAN: DE83 5139 0000 0007 3666 04 | BIC: VBMHDE5F
Sparkasse Gießen:
IBAN: DE51 5135 0025 0205 0170 53 | BIC: SKGIDE5F
Satzung
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft führt den Namen Hein-Heckroth-Gesellschaft Gießen. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Gießen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit der Gesellschaft
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Wahrung und Pflege des künstlerischen Erbes von Hein Heckroth (1901-1970). Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vorbereitung und Durchführung der Vergabe des Hein-Heckroth-Bühnenbildpreises sowie die Beschaffung von Mitteln aller Art zur Finanzierung der Aufwendungen, die durch den Satzungszweck entstehen.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands und mit Zustimmung des/der Betreffenden kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres.
(2) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es der Beitragspflicht nicht nachkommt und mindestens drei Jahre mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
(3) Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern).
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende; beide habe Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstandsvorsitzende, in dessen Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und führt mit Unterstützung des Vorstandes die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich einmal statt.
(3) Der Vorstandsvorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein; die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(4) Der Vorstandsvorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert; er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies 20 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
Entlastung und Wahl des Vorstands
Wahl von zwei Kassenprüfern
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem weiteren Vorstandsmitglied geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
(8) Die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen werden muss. Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
§ 10 Gerichtsstand und Geschäftsjahr
(1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Gießen.
(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Gießen, den 24.10.2015